
Vorweg möchte ich betonen, dass ich (Raucher) den Wunsch der Nichtraucher nach Unversehrtheit achte und akzeptiere. Rauchen und auch Passivrauchen ist gesundheitsschädlich. Das Miteinander dieser beiden Gruppen sollte meines Erachtens durch gegenseitigen Respekt geprägt und nicht durch ein kompliziertes Gesetz geregelt werden.
Nach dem Studium diverser Berichte und Paragraphen, frage ich mich, was das alles soll und wie dieses Gesetz im ganz normalen Leben umgesetzt werden soll. Meine Recherchen haben nachfolgenden Sachverhalt, den wohl nur die wenigsten Leute verstehen, ergeben.
Das Rauchverbot gilt ab dem 1. Januar 2008 in allen öffentlich zugänglichen Gebäuden, außer in Raumen, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind.
Rauchen in der eigenen Wohnung, am offenen Fenster oder auf dem Balkon ist erlaubt. Nachbarn, die durch aufsteigenden Rauch aus dem Fenster oder vom Balkon belästigt werden, können dagegen nicht angehen. Jedoch kann im gemeinsamen Treppenhaus bzw. Hausflur das Rauchen untersagt werden. Bei Abschluss des Mietvertrages muss ein Mieter nicht angeben, dass er Raucher ist. Selbst wenn der Mieter beim Einzug in die Wohnung Nichtraucher war und später wieder zum Raucher wird, berechtigt das den Vermieter nicht zu einer Anfechtung des Mietvertrages.
Zu den öffentlichen Gebäuden, in denen das Rauchen untersagt ist, gehören z. B. Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Studentenwohnheime, Schulen, Bildungseinrichtungen, Sporthallen, Museen, Theater, Flughafengebäude usw. Das Rauchverbot gilt jedoch nicht in geschlossenen psychiatrischen Einrichtungen und Justizvollzugsanstalten.
Ab dem 1. Juli 2008 gilt auch in Schank- und Speisewirtschaften ein Rauchverbot, unabhängig von der Größe und Anzahl der Räume mit der Ausnahme, dass bei einer ausreichenden Anzahl von Räumen Raucherräume eingerichtet werden können. Eine weitere Ausnahme bilden geschlossene Gesellschaften.
Des Weiteren darf in vorübergehend aufgestellten Festzelten sowie bei regelmäßig wiederkehrenden, regional typischen und zeitlich begrenzten Brauchtums-Veranstaltungen geraucht werden. Ob weiterhin in Biergärten geraucht werden darf, konnte ich in dem Gesetzestext nicht herauslesen.
Orte, für die ein Rauchverbot besteht, sind deutlich sichtbar im Eingangsbereich mit dem Warnzeichen „Rauchen verboten” kenntlich zu machen.
Für die Einhaltung des Rauchverbotes ist der „Hausherr” verantwortlich. In Restaurants und Kneipen trägt der Wirt die Verantwortung für die Einhaltung des Rauchverbots. Er hat bei Beschwerden die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Rauchverbot einzuhalten. So kann bei Zuwiderhandlung nicht nur der ertappte Raucher, sondern auch der Wirt, der nicht einschreitet, mit einem Bußgeld belegt werden. Die weitere Kontrolle des Rauchverbots obliegt den Ordnungsämtern und, wenn diese nicht mehr besetzt sind, der Polizei. Man sollte aber tunlichst vermeiden, wenn jemand verbotener Weise in der Kneipe raucht und der Wirt nicht eingreift, die „110” zu wählen. Die Polizei hat wahrscheinlich Wichtigeres zu tun, als in diesem Fall die Vertretung für das Ordnungsamt zu übernehmen.
Zum Lesen des kompletten Gesetzes zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen bitte hier klicken.